Die Einrichtung eines Meldekanals zum Schutz von Hinweisgebern ist Pflicht für Firmen mit mehr als 49 Mitarbeitern.
Wer ist verpflichtet
Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Hinweisgeber- /Whistleblowing-System innerhalb ihrer Organisation zu implementieren. Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen sofort handeln.
Was muss ich tun,
um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen?
Sie müssen einen internen Meldekanal einrichten. Wir empfehlen den Einsatz eines digitalen Hinweisgebersystems und die Zusammenarbeit mit externen Ombudsleuten, um die Meldungen professionell zu bewerten und Ihre internen Ressourcen zu schonen.
Was kosten
der WhistlePro Meldekanal und die Bestellung der Ombudsleute?
für nur 50,00 EURO netto /Monat, haben Sie Zugriff auf ein rechtssicheres Meldesystem.
Über diesen Weg können Ihre Mitarbeiter mögliche Verstöße gegen rechtliche oder interne Vorgaben vertraulich an die Ombudsleute der Anwaltskanzlei Schneiders & Behrendt melden.
Die Compliance-Experten von Schneiders & Behrendt führen eine Plausibilitätsprüfung durch und leiten bei Bedarf daraus Hand-lungsempfehlungen ab, die an Ihr Unternehmen weitergeleitet werden.
Der entstehende Prüfungsaufwand wird transparent abgerechnet.
Keine versteckten Kosten.
Wir stellen Ihnen zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung:
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Standardtemplate für Ihre Homepage (interne, externe) um den Zugang zum Meldekanal zu ermöglichen |
Warum gibt es
diese Richtlinie?
Die Whistleblower-Richtlinie zielt darauf ab, den Hinweisgeber zu schützen, wenn er Verstöße gegen rechtliche oder interne Vorgaben meldet.
Wer haftet,
wenn ich nicht handle?
Das Versäumnis, interne Meldewege einzurichten, kann zu einer Geldbuße (von bis zu 20.000 EURO) führen. Einzelpersonen und Personenvereinigungen drohen bei bestimmten Verstößen zehnfache Bußgelder.
Ein Bußgeld von bis zu 1 Million Euro kann anfallen, wenn die Geschäftsführung eine Anzeige nicht zulässt oder sich vorsätzlich sanktioniert.
Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte können wegen Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten bei leichtester Fahrlässigkeit in Regress genommen werden, auch wenn sie persönlich an Compliance-Verstößen nicht beteiligt sind.
Unternehmen kommen also um ein Hinweisgebersystem nicht herum.